Vorstands-Aufgaben
- Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Aufträge.
- Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
- Der Vorstand bestellt gegebenenfalls den/die hauptamtliche/n Geschäftsführer/in.
- Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsverteilung.
- Der Vorstand hat die Geschäfts- und Kassenführung fortlaufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit der Gesellschaft Rechenschaft zu geben.
- Der Vorstand kann von geeigneten Personen und Stellen Beihilfen zur Förderung des Zweckes der Gesellschaft erbitten und entscheidet über die Annahme solcher Beihilfen.
- Die/Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie/Er vertritt den Vorstand und die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie/Er kann andere Mitglieder des Vorstandes mit ihrer/seiner Vertretung beauftragen.
- Der Vorstand verwaltet die Mittel der Gesellschaft unter Berücksichtigung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt der Vorstand über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
- Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen und von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
- Der Vorstand hat die Mitglieder mindestens zweimal jährlich über die Arbeit der Gesellschaft zu unterrichten.
- Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse einsetzen. Sie haben die Aufgabe, in Bereichen, die für die Gesamtschulentwicklung bedeutsam sind, die Arbeiten zu koordinieren und voranzutreiben. Öffentliche Veranstaltungen von Arbeitsausschüssen erfolgen im Einvernehmen mit dem Vorstand der Bundesorganisation.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Liegt der Termin der Mitgliederversammlung, auf der ein neuer Vorstand zu wählen ist, nicht länger als zwei Jahre und vier Monate nach der Mitgliederversammlung, auf der er gewählt wurde, so verlängert sich sein Mandat auf diese Zeit.
Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtsperiode überträgt der Vorstand einem seiner Mitglieder kommissarisch die Weiterführung der Arbeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.