Von der Öffentlichkeit kaum bemerkt und nicht diskutiert plant die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen mit dem 19. Schulrechtsänderungsgesetz eine Neureglung bezüglich der Mindestgröße von Schulen. Was sich zunächst so liest, als hätte es nur Bedeutung für kommunale Schulträger, so ist es im Kern ein Mosaikstein für eine Schulpolitik, die die Abschulung für notwendig und sinnvoll hält.
Folgende Formulierung soll neu im nordrhein-westfälischen Schulgesetz in § 82 Mindestgröße von Schulen ergänzt werden: „Schulen, die in der Regel Schülerinnen und Schüler aufnehmen, welche nach der Erprobungsstufe nach § 13 die Schulform wechseln, können auch dann fortgeführt werden, wenn das Erreichen der erforderlichen Mindestgröße spätestens ab Klasse 7 sicher gewährleistet ist.“
Was steht im § 13? „Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang in der gewählten Schulform fortsetzen kann. Nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe befindet sie außerdem darüber, ob sie den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Hauptschule einen Wechsel ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule einen Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium empfiehlt.“
Der Wechsel „leistungsstarker Schülerinnen und Schüler“ ist Alibiformulierung im Gesetz und beschränkt sich auf Einzelfälle. Unstrittig hat allein der erste Satz praktische Bedeutung, er regelt die Abschulung. Sie ist in großem Umfang jährliche Realität, vom Gymnasium zur Haupt- oder Realschule, von der Realschule zur Hauptschule. Und natürlich sind die integrierten NRW-Schulformen Sekundar- und Gesamtschule theoretisch auch aufnehmende Schulformen. An Hauptschulen gibt es zahlreiche „freie“ Schulplätze, an Real- und Sekundarschulen ist die Situation regional verschieden, an Gesamtschulen gibt es in Klasse 7 kaum „freie“ Plätze und der Widerstand ist stets groß, wenn die Klassen vergrößert oder zusätzliche Klassen eingerichtet werden sollen.
Wer Abschulungen „problemlos“ ermöglichen will, muss folglich dafür sorgen, dass Haupt- und Realschulen als aufnehmende Schulen in ausreichender Zahl „zur Verfügung“ stehen. Wären Schulträger gezwungen Hauptschulen (und z.T. auch Realschulen) zu schließen, die in der Jahrgangsstufe 5 unzureichend nachgefragt werden, wäre den Abschulungen de facto die Basis entzogen. Also hilft man sich derzeit mit Ausnahmeentscheidungen. Das ist künftig nicht mehr nötig, denn nun können sie ja regelmäßig dann fortgeführt werden, wenn das Erreichen der erforderlichen Mindestgröße spätestens ab Klasse 7 sicher gewährleistet ist.
Ja, diese Neuregelung nutzt auch einigen, wenigen integrierten Schulen in NRW, deren Bestand sonst womöglich gefährdet wäre. Letztlich dient sie aber vor allem der „Perfektionierung“ des gegliederten Systems in NRW. Man ermöglichte zuletzt die Einrichtung von Hauptschulbildungsgängen an Realschulen, nun sichert man den Fortbestand kleiner aufnehmender Schulen, die man für die Abschulungen benötigt.
Muss man da noch erwähnen, dass folgende Formulierung aus dem schwarz-grünen Koalitionsvertrag offenbar vergessen wurde: „Erzwungene Schulformwechsel werden wir auf das pädagogisch notwendige Maß reduzieren.“ Bitter für die Grünen, die zuletzt noch folgendes Sondervotum im Abschlussbericht der Enquetekommission ‚Chancengleichheit in der Bildung‘ zu Protokoll gegeben haben: „Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen empfiehlt, dass alle bisherigen weiterführenden Schulformen die Schülerinnen und Schüler, die sie aufnehmen, zu einem ersten Schulabschluss bringen.“ So sind die Spielregeln in Koalitionen. Bitter aber wohl unvermeidlich.
Michael Schulte