Im Papier lesen Sie unsere Position zu folgenden Themen:
1. Schulstruktur,
2.
Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufen 7 und 11,
3.
Durchlässigkeit – Aufnahme von Schülern im Rahmen eines Schulwechsels,
4.
Gymnasiale Oberstufe,
5.
Stärkung der selbständigen Schule – Schulleitung und Verwaltungsleitung,
6.
Inklusion,
7.
Personelle Ausstattung - Stundenverpflichtungen,
8.
Sächliche Ausstattung,
9.
Schulaufsicht

Verband der Gesamtschulen im Land Brandenburg
Potsdam, April 2014
Positionspapier


1. Schulstruktur
Wir sind mit der jetzigen Ausgestaltung der Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe zufrieden. Insbesondere die Ausgestaltung mit Spezial-, LUBK oder „Schnellläuferklassen“ sowie der Organisation im Ganztagsbetrieb und z.T. mit Internatsunterbringung bietet ausreichend Differenzierungsmöglichkeiten. Die jährliche ganz erhebliche Übernachfrage bestätigt die Attraktivität dieser Schulform.


2. Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufen 7 und 11
Wir fordern folgende Formulierung: „An Gesamtschulen erfolgt die Aufnahme zu einer Hälfte der Aufnahmekapazität für den Bildungsgang zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife nach dem Vorrang der Eignung gem. Absatz 5, Satz 4-6 und zu einer Hälfte der Aufnahmekapazität entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Oberschulen.“
Für die Jahrgangsstufe 11 bewerben sich erfreulicherweise immer mehr Oberschüler mit dem qualifizierten FOR-Abschluss (FORQ). Bisher gibt es für den Fall einer Übernachfrage keine exakten schulrechtlichen Regelungen. Da erst mit dem Vorliegen des Abschlusszeugnisses bzw. dem wirklichen Schulantritt – bedingt durch Mehrfachbewerbungen - verlässlich geplant werden kann, ergeben sich alljährlich große Probleme.
Wir fordern folgende Formulierung: „An Gesamtschulen erfolgt die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 nach dem Vorrang der Eignung. Der Vorrang der Eignung ist durch Auswertung des Abschlusszeugnisses der Jahrgangsstufe 10 zu ermitteln.“


3. Durchlässigkeit – Aufnahme von Schülern im Rahmen eines Schulwechsels
Der gesellschaftliche Wandel erfordert von vielen Arbeitnehmern eine zunehmende Mobilitätsbereitschaft. Wir Schulen müssen uns diesen Anforderungen stellen und auch Schülern, die im laufenden Schuljahr an den Schulort ziehen, einen Platz anbieten können.
Es gibt zudem erkennbare Tendenzen, dass eine Reihe von Lernenden an Gymnasien den dortigen Anforderungen nicht gerecht werden und eine Schule suchen, die einen längeren Bildungsgang anbietet. Derzeit können wir bei den vollen Klassen im Regelfall weder den Zuzüglern noch den Gymnasiasten Plätze anbieten.
Wir fordern den ersatzlosen Wegfall von § 103, Abs. 4, Satz 1. Wir erachten es für völlig ausreichend, wenn Satz 2 und die damit verbundene VV Unterrichtsorganisation Näheres regelt.


4. Gymnasiale Oberstufe
Mit der Reform der Gymnasialen Oberstufe (GOSTV vom 15.05.2013) wurden auch für Gesamtschulen nachhaltige Änderungen eingeführt. Nicht alle Neuregelungen haben sich u. E. bewährt. Besondere Bedeutung für eine erfolgreiche Vorbereitung auf die Abiturprüfungen hat die Jahrgangsstufe 11. Zum Teil aus mehr als sechs verschiedenen Schulen rekrutieren sich die Oberstufenschüler. Umso wichtiger ist eine hohe Unterrichtsverbindlichkeit zur Herstellung eines adäquaten Ausgangsniveaus für die Qualifikationsphase. Die ersten Erfahrungen belegen, dass Schüler weder das erste Halbjahr noch die Intensivierungskurse mit der notwendigen Ernsthaftigkeit belegen. Mit der notwendigen Stundenplanänderung zum 2. Halbjahr der Einführungsphase gem. § 6, Abs. 2 der GOSTV sind die Gesamtschulen zusätzlich belastet.
Wir fordern folgende Formulierungen: „Grundlage für die Versetzungsentscheidung sind die Leistungen des gesamten Schuljahres der Einführungsphase.“ (§ 13, Abs. 2) dabei ist die Anzahl der möglichen Ausfälle entsprechend anzupassen. (§ 13, Abs. 1)
„Der Intensivierungskurs dient in der Einführungsphase dem Ausgleich unterschiedlicher Voraussetzungen und der fachlichen, fachübergreifenden oder fächerverbindenden Vertiefung in einem oder mehreren Unterrichtsfächern. An Gesamtschulen können die für den Intensivierungskurs vorgesehenen Wochenstunden ganz oder teilweise für den Unterricht in diesen Fächern genutzt werden. Die Entscheidung trifft die Konferenz der Lehrkräfte.“ (§ 7, Abs. 3)
Bei den Regelungen zu den Grundsätzen der Leistungsbewertung (§ 11) entfällt Absatz 2 ersatzlos. In den Schulen, in denen ein bis zwei Intensivierungskurse für alle SchülerInnen verbindlich zu belegen sind, können Fachnoten erteilt werden. Zur Verringerung des Planungsaufwandes wäre überlegenswert, die Kurse auf erhöhtem Niveau ganzjährig dreistündig anzubieten.


5. Stärkung der selbständigen Schule – Schulleitung und Verwaltungsleitung
Schulleiterinnen oder Schulleitern werden immer mehr Aufgaben übertragen. Jetzt kommt die Verwaltung des Vertretungs- und des Schulfahrtenbudgets hinzu. Weder ist dies in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift verankert, um damit einen sicheren Rechtsrahmen zu schaffen (DAÜVV vom 20.07.2010), noch entspricht dies der gültigen Geschäftsverteilung:
„Die Staatlichen Schulämter nehmen die Aufsicht über die in ihrem Gebiet liegenden Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft wahr; sie sorgen für die Ausstattung der Schulen mit Lehrerstellen und je nach Fachbedarf an den Schulen mit den entsprechenden Lehrkräften.“ (Quelle: http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php/5lbm1.c.60035.de) Diese Mehrbelastung betrifft insbesondere Schulen, die nicht am Modellvorhaben “Stärkung der Selbstständigkeit von Schulen“ teilnehmen, sogenannte Moses-Schulen. Im Rahmen der weiteren Umstrukturierung der Schulaufsicht und der Umsetzung des geplanten „Schulbehördenreformgesetzes“ befürchten die SchulleiterInnen weitere Aufgabenübertragungen ohne die erforderliche Kompensation.
Wir fordern die Novellierung der VV Anrechnungsstunden (vom 30.05.2008 !!) und die Erhöhung der Anrechnungsstunden für Schulleitung gem. Nummer 2. Es muss eine Erhöhung der Grundanrechnung sowie eine Erhöhung der schülerbezogenen Stundenzuweisung geben (bisher: Grundanrechnung: 8 LWS, Schüler S I: 0,014 LWS, Schüler S II: 0,086 LWS). Wenn sich diese Zuweisung nicht erhöht, ist auch die Einrichtung einer zweiten Konrektorenstelle relativ nutzlos. Wir möchten dem Modell der Berliner Bildungsverwaltung folgen und mit diesen Mehrstunden die Möglichkeit der Einrichtung einer Verwaltungsleitung/technische Leitung für die Budgetbetreuung und die intensivere Kooperation mit den Schulträgern eröffnen (siehe Berliner Morgenpost vom 05.03.2014).
Wir fordern die Übertragung von Dienstvorgesetztenkompetenzen auf alle SchulleiterInnen bezüglich der Entscheidung über die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen im Rahmen der Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des staatlichen Schulamtes sowie die Möglichkeit des Aussprechens von Ermahnungen, Abmahnungen und Kündigungen gegenüber tarifbeschäftigten Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal sowie von missbilligenden Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen), die keine Disziplinarmaßnahmen sind, gegenüber Lehrkräften im Beamtenverhältnis (DAÜVV Nr. 9, Buchstaben c und f).


6. Inklusion
Die weiterführenden Schulen – insbesondere die Oberschulen und Gesamtschulen-sind verpflichtet, Kinder mit Förderbedarf in die Regelklassen zu integrieren.
Wir fordern ein konkretes und praxisorientiertes Konzept, dass den Raumbedarf, die Quantität und fachliche Spezifizierung der Sonderpädagogen, funktionale Fortbildungsmaßnahmen und rechtliche Grundlagen regelt. Wir fordern Beratungen für die LehrerInnen und eine bessere Vernetzung mit Hilfsdiensten, Psychologen, Beratungsstelen und Jugendämtern. Wir fordern eine dringende Überarbeitung der Raumempfehlungen von 2003, um in diesen externe Rückzugsräume für die SchülerInnen mit Förderbedarf sowie einen eigenen Betreuungsraum für die SonderpädagogInnen zu integrieren.


7. Personelle Ausstattung - Stundenverpflichtungen
Zum Schuljahr 2014/2015 sollen Lehrkräfte an Oberschulen eine Wochenstunde weniger unterrichten. Für Gesamtschullehrkräfte ist dies nicht vorgesehen, obwohl die Schülerklientel (Ü7-Auswahlverfahren) und z.T. die Bezahlung der Lehrkräfte (A12) vergleichbar ist.
Wir fordern folgende Formulierung in der Anlage zu § 16, Abs. 2, Satz 1 der AZV vom 16.09.2009 „Die Pflichtstundenzahl beträgt an:...Oberschulen und Gesamtschulen 25 Pflichtstunden.“Wir fordern, dass die Gelder, die im Vertretungsbudget verankert sind, kapitalisiert werden, so dass diese Mittel für kurzfristige Honorarverträge bei Vertretungsbedarf unbürokratisch einsetzbar sind. Wir fordern ebenfalls SozialarbeiterInnen für quantitativ große Schulen, die mit ihrer pädagogischen Arbeit die SonderpädagogInnen und KlassenlehrerInnen in der Sek. I unterstützen.


8. Sächliche Ausstattung
In der VV Ganztag (21.11.2011) ist im Abschnitt 1/ 5 (2) festgelegt, dass der Schulträger die für die schulischen Angebote erforderlichen sächlichen und räumlichen Voraussetzungen für das Ganztagsangebot zur Verfügung stellt.
Wir fordern im Rahmen des Ganztages, die räumlichen Bedingungen zu schaffen, die notwendig sind, um die neue VV Ganztag und das darauf basierende Ganztagskonzept umzusetzen. Wir fordern in diesem Kontext eine dringende Überarbeitung der Raumplanempfehlungen von 2003.


9. Schulaufsicht
Wir fordern die Abkehr von bürokratischen Kontrollprozessen und die Tendenz zur reinen Aufsicht der Schulen. Wir fordern eine Beratung und Kontrolle der pädagogischen Standards sowie eine Kontrolle der Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung. Wir fordern Initiativen für eine innovative Schulentwicklung und pädagogische Gespräche zwischen der Schulleitung und dem Schulrat.


Karen Pölk
Voltaire-Gesamtschule Potsdam
karen.poelk(at)voltaireschule.de
Tel.: 0331 2898000

Dr. Thomas Drescher
Musikbetonte Gesamtschule Zeuthen
thomas.drescher(at)gesamtschule-zeuthen.eu
Tel.: 033762 71987