Länderbericht 2008/1
Gemeinschaftsschule erhält Rechtsgrundlage
Jede Schule kann Elemente der Gemeinschaftsschule übernehmen
Anfang Dezember 2007 wurden die ca. 15 Schulen festgelegt, aus denen 11 Gemeinschaftsschulen hervorgehen sollen. Nun haben SPD- und Linksfraktion einen Gesetzesvorschlag ins Abgeordnetenhaus eingebracht, der den Rahmen für die rechtliche Absicherung der Pilotphase Gemeinschaftsschule absteckt. In dem neuen § 17a heißt es u.a.:
„(4) In Gemeinschaftsschulen findet gemeinsames Lernen und individuelle Förderung von der Schulanfangsphase bis zur gymnasialen Oberstufe in einer Schule oder in Kooperation mehrerer Schulen statt. Sie führen zu allen allgemein bildenden Abschlüssen, soweit der erforderliche Leistungsstand erreicht wird. Die Sekundarstufe I untergliedert sich dabei nicht in unterschiedliche Bildungsgänge. Näheres ist in der Genehmigung zu regeln.
(5) In Gemeinschaftsschulen finden die Regelungen über das Probehalbjahr sowie abweichend von § 56 Abs.2 die Regelungen über die Bildungsgangempfehlung nach dem Besuch der Primarstufe bei Verbleib in der Gemeinschaftsschule keine Anwendung. Abweichend von § 59 finden bis zum Abschluss der Sekundarstufe I Jahrgangsstufenwiederholungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen statt. Darüber sind Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen zu schließen. Die äußere Fachleistungsdifferenzierung findet als Organisationsprinzip in Gemeinschaftsschulen keine Anwendung.
(6) Schulen, die nicht an der Pilotphase teilnehmen, können mit entsprechenden Konzepten und mit Verweis auf die Pilotphase nach den Voraussetzungen des § 18 einzelne Regelungen des Abs. 5 anwenden.“
Gleichzeitig ist ein Genehmigungsschreiben an die Schulen in Vorbereitung, das die näheren Einzelheiten regelt. Schließlich werden mit einer Projektvereinbarung zwischen Schule, Bezirk (Schulträger) und Senatsverwaltung jeweils für den einzelnen Standort geltende Vereinbarungen festgelegt
In der Koalitionsvereinbarung heißt es „Zum Einstieg in die Gemeinschaftsschule gehört, dass über die Einrichtung einer Pilotphase hinaus integrative Elemente in unserem Schulsystem gestärkt werden. Hierzu wird geprüft, ob durch eine Schulgesetzänderung der Zwang zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung in der Sekundarstufe I, das Probehalbjahr sowie die Regelungen des Wiederholens von Klassenstufen mittels einer »Kann«-Formulierung aufgehoben werden können.“ In diesem Zusammenhang ist der Absatz (6) (siehe oben) von Interesse. Er eröffnet allen Schulen die Möglichkeit bei entsprechendem pädagogischen Konzept, auf das Probehalbjahr, die Bildungsgang-Empfehlung, das Sitzenlassen (und damit die Querversetzung) und/oder die äußere Leistungsdifferenzierung zu verzichten. Das wäre schon sensationell. Das Ganze setzt natürlich voraus, dass der Gesetzesentwurf in der vorgelegten Fassung beschlossen wird.
Lothar Sack