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Aus der Krise lernen - die Zukunft gestalten
In der Corona-Krise ist offensichtlich geworden, dass bildungspolitischer Anspruch und Schulwirklichkeit oft noch weit auseinanderklaffen. Wir wollen mit diesem Aufruf dazu beitragen, die Krise als Chance zu sehen und zum Anlass zu nehmen, unser Bildungssystem zukunftsfähig zu machen. Erforderlich ist eine grundlegende Bildungsreform.
Nachdem der Bundesvorstand im August 2020 den Aufruf zu einer grundlegenden Bildungsreform formuliert hatte, diskutierte der GGG-Hauptausschuss Konsequenzen daraus und formulierte hierzu
10 zentrale Impulse für das Bildungssystem
Lesen Sie die Stellungnahme, die in einer Kurz- und einer Langfassung vorliegt.
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Die Corona-Pandemie hat den gewohnten Betrieb von Schule zum Erliegen gebracht.
Alle Bundesländer sind mittlerweile in das Schuljahr 2020/2021 gestartet. Schnell wurde deutlich, dass Corona die Schulen im Lande weiter beeinflussen wird. Eine Vielzahl von Klassen und einzelne Schulen mussten bereits in Quarantäne gehen. Und höchstwahrscheinlich stehen wir erst am Anfang dieser Entwicklung. Die besondere Herausforderung lässt die Schwächen unseres Bildungssystems deutlich hervortreten. Welche Lehren müssten daraus gezogen werden?
Die gemeinsame Presseerklärung des Bündnisses „Eine für alle - Die inklusive Schule der Demokratie“ weist auf diese Schwächen hin und fordert die Kultusministerien der Länder auf aus der Krise die richtigen Schlüsse zu ziehen. Es darf danach nicht zum Zurück zum Davor kommen.
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Die OECD hat sich mit den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Bildungssysteme vieler Länder beschäftigt und macht Vorschläge für die Überwindung der Schwierigkeiten:
OECD Covid-19-Blog
Einige Schriften
Schooling disrupted, schooling rethought: How the Covid-19 pandemic is changing education Download
A framework to guide an education response to the COVID-19 Pandemic of 2020 Download
The Impact of COVID-19 on Education: Insights from the OECD’s Education at a Glance 2020 report Download
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Aus der Krise lernen - die Zukunft gestalten
In der Corona-Krise ist offensichtlich geworden, dass bildungspolitischer Anspruch und Schulwirklichkeit oft noch weit auseinanderklaffen. Wir wollen mit diesem Aufruf dazu beitragen, die Krise als Chance zu sehen und zum Anlass zu nehmen, unser Bildungssystem zukunftsfähig zu machen. Erforderlich ist eine grundlegende Bildungsreform.
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Empfehlungen für die Gestaltung des Schuljahres 2020/21
Stellungnahme der Expertenkommission der Friedrich Ebert-Stiftung
Download
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Alte Routinen überwinden – aus der Krise lernen!
Die Probleme in der aktuellen Krise machen klar, dass das deutsche Schulsystem einen tiefgreifenden Veränderungsprozess braucht. Wir möchten die Krise als Chance zur Verbesserung des Schulwesens nutzen.
Beitrag
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Die Corona Krise ist für alle Schulen und besonders für Eltern und Schüler*innen eine große Herausforderung. Viele haben sie bis jetzt mit hohem Engagement, kreativen Lösungen und viel gutem Willen bewältigen können. Das gilt allerdings nicht für alle: Besonders schwerwiegend wirkt sich die Krise für Kinder und Jugendliche aus sozial benachteiligten Lebensverhältnissen aus.
Initiiert von Cornelia von Ilsemann und Siegfried Arnz haben eine Reihe von Bildungsexperten diesen Brief an die Kultusministerkonferenz verfasst.
Offener Brief
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Der GGG-Vorstand erklärt zum Aktionstag am 20.09.2019 der Kampagne "Fridays for Future" seine Solidarität.
Bundeskongress 2019
Fritz-Karsen-Schule Berlin
Solidarität mit Fridays for Future
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Die Berliner Gemeinschaftsschule war Thema am ersten Kongresstag im Plenum und am Vormittag des zweiten Kongresstages bei den Schulbesuchen.
Robert Giese, Eröffnungsrede: Die Schulle für alle bleibt unser Ziel!
Lothar Sack, Präsentation: Die ersten Schritte (2006-2009)
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Am 18. Dez. 2018 hat das Berliner Abgeordnetenhaus eine Schulgesetzänderung beschlossen. Unter vielen Einzelregelungen ragen zwei heraus:
1. Gemeinschaftsschule wird stufenübergreifende Regelschule
In §23 SchulG wird die Gemeinschaftsschule beschrieben:
§ 23 Gemeinschaftsschule
(1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende und vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Die Gemeinschaftsschule umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Jahrgangsstufen 1 bis 6 (Primarstufe) und die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt imAnschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Die Gemeinschaftsschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Integrierten Sekundarschule oder mit einer anderen Gemeinschaftsschule an.
(3) Die Gemeinschaftsschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1. Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 gilt für die Ausgestaltung der Primarstufe § 20 entsprechend, mit Ausnahme von dessen Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7, soweit letzterer sich auf die Zusammenarbeit mit weiterführenden allgemein bildenden
Schulen bezieht. Für die Ausgestaltung der Sekundarstufe I gilt § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(5) Die Fachleistungsdifferenzierung findet in der Gemeinschaftsschule innerhalb gemeinsamer Lerngruppen als durchgängiges Organisationsprinzip binnendifferenziert statt.
Die zitierten Absätze 4 und 5 von § 22 (Integrierte Sekundarschule) lauten:
(4) In der Integrierten Sekundarschule kann der Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden. Über Beginn und Formen der Leistungsdifferenzierung entscheidet jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms. Eine Verpflichtung zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung besteht nicht.
(5) Die Integrierte Sekundarschule bietet insbesondere in Kooperation mit Betrieben und Trägern der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung praxisbezogenes und berufsorientiertes Lernen an (Duales Lernen). Die Schule kann die Verbindlichkeit der Teilnahme am Dualen Lernen festlegen. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 kann die Schule auch die Verbindlichkeit der Teilnahme an besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens festlegen.
2. Individuelles Recht auf inklusiven Schulbesuch
§ 37 Gemeinsamer Unterricht
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben einen Anspruch eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen.
(2) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule wird zielgleich oder zieldifferent nach den geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Der zielgleiche Unterricht ist auf den Erwerb eines Schulabschlusses nach § 21 Absatz 1 oder des Abiturs ausgerichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung es erfordert. Sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler können zeitweilig in gesonderten Lerngruppen unterrichtet werden, wenn dies im Einzelfall pädagogisch geboten ist.
(3) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden bis Jahrgangsstufe 10, Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden während des gesamten Schulbesuchs zieldifferent unterrichtet. In den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden können, richten sich die Lernziele und Leistungsanforderungen nach denen der allgemeinen Schule. Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ darf eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Absatz 4 Satz 1 nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch einen oder einen höherwertigen schulischen Abschluss erreichen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.
Das ganze Berliner Schulgesetz in aktueller Fassung (Stand 18, 12, 2018)
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Länderbericht Berlin 2018/2
In Berlin sind in der GGG vor allem Gemeinschaftsschulen (GemS) organisiert, weitere integriert arbeitende Schulen sind die Integrierten Sekundarschulen (ISS) und selbstverständlich die Grundschulen. Gesamtschulen gibt es nicht mehr, einige wurden Gemeinschaftsschulen, einige ISS und zwei wandelten sich zu Gymnasien. Obwohl es die GemS nunmehr seit 10 Jahren gibt, befinden sie sich immer noch im Modellstatus. Die Koalition aus SPD, Die LINKE und Bündnis 90/Die Grünen hat zwar im Koalitionsvertrag erklärt: „Die Gemeinschaftsschule wird als schulstufenübergreifende Regelschulart gesetzlich festgeschrieben.“ Damit tun sich die Koalitionäre auch nach einem Jahr gemeinsamer Regierung noch schwer.
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Ralf Pauli, taz-Redakteur, setzt sich in seinem Kommentar kritisch auseinander mit dem etablierten System der Schulnoten und der Praxis ihrer Vergabe.
taz-Artikel 30.04.2017
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Dritter Bericht der wissenschaftlichen Begleitung
Am 29. Aug. 2012 hat die Berliner Bildungsverwaltung die Ergebnisse der Begleitstudie für die Pilotphase Gemeinschaftsschule Berlin veröffentlicht.
Die Pressemitteilung, die Studie und weitere Dokumente zur wissenschaftlichen Begleitung können Sie gern herunterladen.
Die wissenschaftliche Begleitung stellt ihren Bericht vor
am 21.11.2012, 18.00-20.30 Uhr
in der GEW-Berlin
Ahornstr. 5, 10787 Berlin, Raum 31/32
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Derzeit gibt es in Berlin 21 Gemeinschaftsschulen bzw. Gemeinschaftsschulverbünde. Von ihnen werden 14 wissenschaftlich begleitet. Die Begleitung wurde und wird weiterhin von Rambøll Management Consulting, der Arbeitsstelle für Schulentwicklung und Schulentwicklungsforschung an der Universität Hamburg, und dem Hamburger Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung durchgeführt. Ende August wurde der Bericht 2012 vorgelegt.
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Der Versuch zur Bildung einer rot-grünen Koalition in Berlin scheiterte an ca. 3 km Autobahn, die die SPD-Verhandlungsführer zu einer unverzichtbaren Infrastrukturmaßnahme erklärt hatten, so jedenfalls die verlautbarte Version. Dem voraus gingen zwei Parteitagsbeschlüsse zu diesem Thema: einer, der das Stadtautobahn-Stück abgelehnt hatte, und ein weiterer, der es mit sehr knapper Mehrheit befürwortet hatte; offenbar ein Herzensanliegen der Partei. Bei den anschließenden Sondierungen und Verhandlungen mit der CDU kam angesichts der bekannt gewordenen CDU-Forderungen die Befürchtung auf, die SPD werde womöglich ein gerechteres Schulsystem für ein Stück Autobahn verscherbeln: