Bildungspolitik

 

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  • GGG NRW kritisiert Inklusion und schlägt Gesetzesänderungen vor

    Die GGG NRW hat zusammen mit der Landeselternschaft der integrierten Schulen (LEiS) eine

    Vorstoß zur Änderung des Schulgesetzes

    unternommen und den Landtagsfraktionen übermittelt. Anlass sind die gravierenden Mängel bei der Inklusion.

  • BE: Schulgesetzänderung beschlossen (2018-12)

    Am 18. Dez. 2018 hat das Berliner Abgeordnetenhaus eine Schulgesetzänderung beschlossen. Unter vielen Einzelregelungen ragen zwei heraus:

    {slider title="1. Gemeinschaftsschule wird stufenübergreifende Regelschule" open="false"}

    In §23 SchulG wird die Gemeinschaftsschule beschrieben:

    § 23 Gemeinschaftsschule
    (1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende und vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.
    (2) Die Gemeinschaftsschule umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Jahrgangsstufen 1 bis 6 (Primarstufe) und die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt imAnschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Die Gemeinschaftsschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Integrierten Sekundarschule oder mit einer anderen Gemeinschaftsschule an.
    (3) Die Gemeinschaftsschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1. Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
    (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 gilt für die Ausgestaltung der Primarstufe § 20 entsprechend, mit Ausnahme von dessen Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7, soweit letzterer sich auf die Zusammenarbeit mit weiterführenden allgemein bildenden
    Schulen bezieht. Für die Ausgestaltung der Sekundarstufe I gilt § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.
    (5) Die Fachleistungsdifferenzierung findet in der Gemeinschaftsschule innerhalb gemeinsamer Lerngruppen als durchgängiges Organisationsprinzip binnendifferenziert statt.

    Die zitierten Absätze 4 und 5 von § 22 (Integrierte Sekundarschule) lauten:

    (4) In der Integrierten Sekundarschule kann der Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden. Über Beginn und Formen der Leistungsdifferenzierung entscheidet jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms. Eine Verpflichtung zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung besteht nicht.
    (5) Die Integrierte Sekundarschule bietet insbesondere in Kooperation mit Betrieben und Trägern der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung praxisbezogenes und berufsorientiertes Lernen an (Duales Lernen). Die Schule kann die Verbindlichkeit der Teilnahme am Dualen Lernen festlegen. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 kann die Schule auch die Verbindlichkeit der Teilnahme an besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens festlegen.

    {slider title="2. Individuelles Recht auf inklusiven Schulbesuch"}

    § 37 Gemeinsamer Unterricht
    (1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben einen Anspruch eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen.
    (2) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule wird zielgleich oder zieldifferent nach den geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Der zielgleiche Unterricht ist auf den Erwerb eines Schulabschlusses nach § 21 Absatz 1 oder des Abiturs ausgerichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung es erfordert. Sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler können zeitweilig in gesonderten Lerngruppen unterrichtet werden, wenn dies im Einzelfall pädagogisch geboten ist.
    (3) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden bis Jahrgangsstufe 10, Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden während des gesamten Schulbesuchs zieldifferent unterrichtet. In den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden können, richten sich die Lernziele und Leistungsanforderungen nach denen der allgemeinen Schule. Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ darf eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Absatz 4 Satz 1 nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch einen oder einen höherwertigen schulischen Abschluss erreichen.
    (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.

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    Das ganze Berliner Schulgesetz in aktueller Fassung (Stand 18, 12, 2018)

  • G.-U. Franz (2019): Der (Fehl)Start der 'einheitlichen' Grundschule

    Jubiläen werfen ihre Schatten voraus
    1919 - 1969 -2009 - 2019

    Gerd-Ulrich Franz

    Am 11.8.1919 trat die Weimarer Verfassung in Kraft, deren Art. 146 forderte:

    Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und höhere Schulwesen auf.“1
  • Die inklusive Gesellschaft - ein Gewinn für alle (2018 efa-4)

     Eine für Alle - Heft 4 (2018)

    Dr. Sigrid Arnade auf dem Bundeskongress Eine für alle - Die inklusive Schule für die Demokratie 2016 in Frankfurt a.M.

    Eine für alle - Heft 4

  • SH: Bildungsbonus - Es brennt bereits! (2018-12)

    Stellungnahme zum Bericht der Landesregierung
    "Einführung eines Bildungsbonus für Schulen in Schleswig-Holstein"

    1. Es wird Zeit – es brennt bereits!

    2. Die vorgesehenen Maßnahmen sind notwendig, aber nicht hinreichend

    Die GGG begrüßt, dass die Landesregierung endlich ein Konzept vorgelegt hat, in dem sie darlegt , wie auch in Schleswig-Holstein Schulen mit besonderen Herausforderungen mit einem „Bildungsbonus“ unterstützt und somit in die Lage versetzt werden können, diesen Herausforderungen gerecht zu werden.

     Zusammenfassende Betrachtung:

  • BE: Gemeinschaftsschule im Schulgesetz zu verankern (2018-11)

    ist grundsätzlich zu begrüßen, aber wir hätten da noch ein paar Forderungen

    GGG-Stellungnahme zur Parlamentsvorlage der Schulgesetzänderung

    Kritisch sehen wir u.a. die Regelungen zur Schüler-Aufnahme.

    Lesen Sie die ganze Stellungnahme !

  • BE: Gemeinschaftsschulen leben Vielfalt (2018-11)

    Das Video Gemeinschaftsschulen leben Vielfalt entstand zum 10-jährigen Bestehen der Berliner Gemeinschaftsschulen. Es entstand im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

    Video: Gemeinschaftsschulen leben Vielfalt

  • G.-U. Franz (2018): Gymnasium - Schule für (fast) alle? - oder Unredliche Konkurrenz

    Gerd-Ulrich Franz antwortet auf einen Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 22. Okt. 2018. Jan-Martin Wiarda schreibt unter dem Titel "Masse und Klasse" über die Veränderungen  im Gymnasium und stellt fest, dass mittlerweile das Gymnasium zur Schule für (fast) alle geworden sei. Gerd-Ulrich Franz widerspricht ihm mit dem Hinweis, dass das Gymnasium mit mehr als 50%  der Schüler weiterhin nichts zu tun haben will.

  • Über ein schulpolitisches Gespräch, das keines war
– Chancen vertan?

    Die GGG NRW, die Landeselternschaft der integrierten Schulen in NRW, die Schulleitungsvereinigung der Gesamtschulen NRW und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft NRW haben Anfang Juni 2018 gemeinsam Bedingungen für eine gelingende Fortführung der Inklusion an Gesamtschulen und Sekundarschulen in NRW veröffentlicht. Ein schulpolitisches Gespräch zum Austausch mit Vertreter*innen der Landtagsfraktionen - vielleicht gar Politikberatung - sollte am 7. Juni 2018 in der Gesamtschule Bockmühle in Essen stattfinden. Sollte! 

    Lesen Sie den Beitrag von Michael Schulte (GEW)

  • Landtagsabgeordnete der CDU besuchen Gesamtschulen - Sie diskutieren über Sozialindex

    Auf Einladung der GGG NRW besuchten MdL Frank Rock, Sprecher der CDU-Fraktion im Ausschuss für Schule und Bildung, und MdL Jens-Peter Nettekoven im Juni zwei Gesamtschulen in Wuppertal. 

    Den Beitrag von Dagmar Naegele lesen.

  • Hauptschulbildungsgang an Realschulen geplant

    Die Fraktionen der CDU und der FDP fordern das Schulministerium auf, die Möglichkeiten des Schulgesetzes im §132c zu erweitern und den Bildungsgang der Hauptschule ab der 5. Klasse in Realschulen zuzulassen. Eine solche Haupt-Real-Schule erinnert stark an die gescheiterte Verbundschule in NRW.

     

    Den Beitrag von Werner Kerski lesen.

  • NRW-Landesregierung beschließt Neuausrichtung der Inklusion

    In ihrem Koalitionsvertrag hat die schwarz-gelbe Landesregierung unter der Überschrift „Gelingende Inklusion“ verbindliche Qualitätsstandards, Förderschulgruppen an Regelschulen, Schwerpunktschulen der Inklusion vorgesehen. Für das Gymnasium ist in der Regel nur noch zielgleiche Förderung vorgesehen.

    Den Kommentar von Beerend Heeren lesen.

  • Anfang gut, alles gut bei der neuen Gesamtschule Geldern

    So viel Aufregung gibt es vermutlich nicht allzu häufig bei der Eröff- nung einer neuen Schule: Die Gesamtschule der Stadt Geldern war schon in den Schlagzeilen, bevor sie überhaupt an den Start ging! Ein Beitrag aus der Entstehungsgeschichte der Schule. 

    Zum Artikel in der iSA

  • SH: Schluss mit dem bildungspolitischen Klein-Klein (2018-09)

    Resolution der GGG-SH

    Die Mitgliederversammlung der Gemeinnützigen-Gesellschaft-Gesamtschule, Landesverband Schleswig- Holstein, hat am 5.9.2018 folgende Resolution einstimmig verabschiedet.

    Nach einem Jahr Jamaika: Die Bildungspolitik der Regierungskoalition in Schleswig-Holstein wird ihrer Verantwortung nicht gerecht. Die GGG fordert: „Beendet das schulpolitische Klein- Klein!“

    Der vollständige Wortlaut der Resolution

     

  • NW: Landesregierung beschließt Neuausrichtung der Inklusion (LB 2018-11))

    Länderbericht NRW 2018/4

    In ihrem Koalitionsvertrag hat die schwarz-gelbe Landesregierung unter der Überschrift „Gelingende Inklusion“ verbindliche Qualitätsstandards, Förderschulgruppen an Regelschulen, Schwerpunktschulen der Inklusion angekündigt. Am Gymnasium soll es in der Regel nur noch zielgleiche Förderung geben. Die Benennung von verbindlichen Qualitätsstandards war die Reaktion auf die zentrale Kritik nicht nur der Schulen. Diese verwiesen wiederholt und nachdrücklich auf die mangelnde Ressourcenausstattung der Schulen des gemeinsamen Lernens. Die mangelnden personellen, räumlichen und sächlichen Ressourcen verhinderten eine gelingende Inklusion. Klar definierte Standards müssen entsprechende Mittel in der Umsetzung nach sich ziehen.