Bildung&Politik

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  • NRW Quo Vadis Schulstruktur? (2019-03)

    Rainer Dahlhaus berichtet von seiner Arbeitsgruppe auf dem GGG Landeskongress 2019, die sich mit dem Thema Schulstruktur inNRW befasst hat: Wie geht es nach dem Schulkonsens von 2011 in NRW weiter?

    Quo Vadis Schulstruktur

  • HH: Wie groß dürfen Schulen sein? (2019-06)

    Zur Diskussion der Zügigkeit

    Sind achtzügige Stadtteilschulen noch händelbar. Bieten dieses Schulen noch Geborgenheit und kann dort noch eine Lernstruktur gebildet werden, die für Schülerinnen und Schüler förderlich ist? Barbara Riekmann und Andrea Runge haben die Thematik weitreichend beleuchtet und sind zu einem eindeutigen Fazit gekommen. Sind achtzügige Stadtteilschulen noch händelbar. Bieten dieses Schulen noch Geborgenheit und kann dort noch eine Lernstruktur gebildet werden, die für Schülerinnen und Schüler förderlich ist? Barbara Riekmann und Andrea Runge haben die Thematik weitreichend beleuchtet und sind zu einem eindeutigen Fazit gekommen.

    Stellungnahme

  • NRW: Landeskongress 2019 - Vortrag von Susanne Thurn

    Susanne Thurn hat zur Eröffnung des GGG Landeskongresses 2019 den folgenden Vortrag gehalten.

  • NRW: Vorschläge zur Realisierung der Neuausrichtung der Inklusion (2019-01)

    Rainer Dahlhaus macht Vorschläge, wie die mit der Formel 25-3-1,5 25 (25 Schüler*innen in inklsiv arbeitenden Klassen - davon 3 Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf - 1,5 Lehrer*innenstellen) geweckten Erwartungen umgesetzt werden können. Das kostet Geld!

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  • NRW: Neuausrichtung der Inklusion: Eine Mogelpackung (2018-11)

    Als die Landesregierung im Juli 2018 das Eckpunktepapier zur Neuausrichtung der Inklusion vorstellte, hofften viele Schulen zumindest auf kleinere Klassen und bessere personelle Voraussetzungen. Dann kam im Oktober der Durchführungserlass...

     

    Den Beitrag von Behrend Heeren lesen.

  • NRW: Schulen mit mehreren Standorten (2019-03)

    Werner Kerski berichtet von einem Treffen von Schullleitungen von Sekundar- und Gesamtschulen mit Teilstandorten. Diese beklagen zu recht die fehlende Unterstützung zur Bewältigung ihrer besonderen Probleme.

     

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  • NI: Presseerklärung zur Inklusion (2019-02)

    - aktuell in der Stadt Hannover

    Presseerklärung v. 22.02.2019

  • SH: Finger weg von abschlussbezogenen Klassen (PE 2019-02)

    Presseinformation vom 22.2.2019 zum Antrag der AfD-Fraktion bezüglich einer Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes

    Neben Schleswig-Holstein haben weitere Bundesländer wie z.B. Baden-Württemberg und Berlin die Gemeinschaftsschule eingeführt. Gemeinsam ist allen die Idee des längeren gemeinsamen Lernens und zwar für die gesamte Sekundarstufe I.

    Lesen Sie die ganze PE!  Presseerklärung v. 22.02.2019

  • SH: Schluss mit den Notenzeugnissen! (PM 2019-02)

    Presseinformationen vom 11.02.2019
    zum SPD/SSW-Antrag, Notenzeugnisse auch für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu erteilen

    Es gilt, endlich mit der als falsch und kontraproduktiv erkannten Praxis der Notengebung Schluss zu machen und nicht sie noch auszubauen! Sie müssen durch Berichts- und Kompetenz-Zeugnisse ersetzt werden.

    Lesen Sie die ganze Presseinformation! Presseerklärung v. 11. 02. 2019

  • SH: Oberstufendiskussion öffnen (PE 2019-01)

    – alle Schülerinnen und Schüler in den Blick nehmen
    Presseerklärung vom 27. 01. 2019

    Am 26.1.2019 beschäftigte sich der erweiterte Landesvorstand der Gemeinnützigen Gesellschaft Gesamtschule (GGG) im Rahmen seiner jährlich stattfindenden Klausurtagung mit dem Thema Oberstufen an Gemeinschaftsschulen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren sich darin einig, dass die aktuelle Diskussion bezüglich einer Neujustierung der Oberstufe zu eng geführt wird und damit die Chancen auf eine wirkliche Reform vertan werden.

    Lesen Sie die ganze PE! Presseerklärung v. 27. 01. 2019

  • NRW: Stellungnahme zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (2018-12)

    Die GGG NRW nimmt

    Stellungnahme zur vierten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung

    Die Änderung wird notwendig wegen der Umstellung von G8 auf G9.

    Synopse zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung

  • GGG NRW kritisiert Inklusion und schlägt Gesetzesänderungen vor

    Die GGG NRW hat zusammen mit der Landeselternschaft der integrierten Schulen (LEiS) eine

    Vorstoß zur Änderung des Schulgesetzes

    unternommen und den Landtagsfraktionen übermittelt. Anlass sind die gravierenden Mängel bei der Inklusion.

  • BE: Schulgesetzänderung beschlossen (2018-12)

    Am 18. Dez. 2018 hat das Berliner Abgeordnetenhaus eine Schulgesetzänderung beschlossen. Unter vielen Einzelregelungen ragen zwei heraus:

    {slider title="1. Gemeinschaftsschule wird stufenübergreifende Regelschule" open="false"}

    In §23 SchulG wird die Gemeinschaftsschule beschrieben:

    § 23 Gemeinschaftsschule
    (1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende und vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.
    (2) Die Gemeinschaftsschule umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Jahrgangsstufen 1 bis 6 (Primarstufe) und die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt imAnschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Die Gemeinschaftsschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Integrierten Sekundarschule oder mit einer anderen Gemeinschaftsschule an.
    (3) Die Gemeinschaftsschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1. Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
    (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 gilt für die Ausgestaltung der Primarstufe § 20 entsprechend, mit Ausnahme von dessen Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7, soweit letzterer sich auf die Zusammenarbeit mit weiterführenden allgemein bildenden
    Schulen bezieht. Für die Ausgestaltung der Sekundarstufe I gilt § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.
    (5) Die Fachleistungsdifferenzierung findet in der Gemeinschaftsschule innerhalb gemeinsamer Lerngruppen als durchgängiges Organisationsprinzip binnendifferenziert statt.

    Die zitierten Absätze 4 und 5 von § 22 (Integrierte Sekundarschule) lauten:

    (4) In der Integrierten Sekundarschule kann der Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden. Über Beginn und Formen der Leistungsdifferenzierung entscheidet jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms. Eine Verpflichtung zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung besteht nicht.
    (5) Die Integrierte Sekundarschule bietet insbesondere in Kooperation mit Betrieben und Trägern der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung praxisbezogenes und berufsorientiertes Lernen an (Duales Lernen). Die Schule kann die Verbindlichkeit der Teilnahme am Dualen Lernen festlegen. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 kann die Schule auch die Verbindlichkeit der Teilnahme an besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens festlegen.

    {slider title="2. Individuelles Recht auf inklusiven Schulbesuch"}

    § 37 Gemeinsamer Unterricht
    (1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben einen Anspruch eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen.
    (2) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule wird zielgleich oder zieldifferent nach den geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Der zielgleiche Unterricht ist auf den Erwerb eines Schulabschlusses nach § 21 Absatz 1 oder des Abiturs ausgerichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung es erfordert. Sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler können zeitweilig in gesonderten Lerngruppen unterrichtet werden, wenn dies im Einzelfall pädagogisch geboten ist.
    (3) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden bis Jahrgangsstufe 10, Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden während des gesamten Schulbesuchs zieldifferent unterrichtet. In den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden können, richten sich die Lernziele und Leistungsanforderungen nach denen der allgemeinen Schule. Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ darf eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Absatz 4 Satz 1 nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch einen oder einen höherwertigen schulischen Abschluss erreichen.
    (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.

    {/sliders}

    Das ganze Berliner Schulgesetz in aktueller Fassung (Stand 18, 12, 2018)

  • G.-U. Franz (2019): Der (Fehl)Start der 'einheitlichen' Grundschule

    Jubiläen werfen ihre Schatten voraus
    1919 - 1969 -2009 - 2019

    Gerd-Ulrich Franz

    Am 11.8.1919 trat die Weimarer Verfassung in Kraft, deren Art. 146 forderte:

    Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und höhere Schulwesen auf.“1
  • Die inklusive Gesellschaft - ein Gewinn für alle (2018 efa-4)

     Eine für Alle - Heft 4 (2018)

    Dr. Sigrid Arnade auf dem Bundeskongress Eine für alle - Die inklusive Schule für die Demokratie 2016 in Frankfurt a.M.

    Eine für alle - Heft 4