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Inklusion: gut gemeint – schlecht gemacht

Die Umsetzung der Inklusion wird in NRW durch die Bestimmungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetztes (9.SchRÄG) geregelt. Wie die GGG-NRW haben alle Verbände, die die Inklusion ausdrücklich befürworten, im Rahmen des Anhörungsverfahrens deutliche Kritik an dem Gesetzentwurf artikuliert. Die GGG-NRW konnte sich dabei auf die Erfahrungen vieler Gesamtschulen, die den gemeinsamen Unterricht seit Jahren praktizieren, stützen.

Leider sind weder die Kritik noch die Anregungen und konkreten Vorschläge der GGG-NRW und der weiteren beteiligten Verbände berücksichtigt worden. Der Gesetzentwurf ist im Kern unverändert geblieben. Das gilt auch für den Zeitplan mit der überhasteten Einführung. In Niedersachsen hat das gleiche Vorhaben der Landesregierung zu gleichen Reaktionen geführt. Dort hat die Landesregierung die Einführung der Inklusion um ein Jahr verschoben und Inhaltsbereiche zunächst ausgenommen. Vielleicht ist das auf die knappe Mehrheit der dortigen rot-grünen Landesregierung zurückzuführen.

In NRW hat es wohl zumindest in den rot-grünen Fraktionen Unbehagen gegeben. So haben beide Fraktionen einen gemeinsamen „Entschließungsantrag“ zum Gesetzentwurf gestellt. Offensichtlich hat der Mut gefehlt, den Gesetzentwurf selbst zu ändern.

Die GGG-NRW steht nach wie vor für die Inklusion (siehe auch Stellungnahme unter www.ggg-nrw.de und Artikel in der GIN II/2013). Inklusion ist aber kein Selbstläufer. Im schulischen Bereich sind zwei Bedingungen zwingend:

1. Die Schüler/innen mit Unterstützungsbedarf müssen weiterhin durch das 9.SchRÄG mindestens die gleiche Unterstützung erhalten wie bisher. Eigentlich muss sie besser werden.
2. Die inklusiven Schulen müssen mindestens die gleichen personellen Ressourcen erhalten wie bisher. Eigentlich müssen sie besser werden.

Beides ist nicht der Fall. Die bisherigen Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischer Förderbedarfe waren verbesserungsbedürftig. Es ist jetzt aber lediglich die Möglichkeit, dieses Verfahren zu beantragen eingeschränkt worden. Die Schulen können in Zukunft nur noch in Ausnahmefällen das Feststellungsverfahren beantragen. So werden vermutlich weniger Schüler/innen die eigentlich notwendige Unterstützung erhalten. Das nennt man Verringerung der Bedarfe durch Verfahren. Die inklusiven Schulen haben im Bereich der Planstellen die gleichen Personalzuweisungen wie nicht inklusive Schulen. Lerngruppenverkleinerungen müssen durch Klassenvergrößerungen innerhalb der Einzelschule erwirtschaftet werden.

Der letzte Punkt wird die Gesamtschulen und Sekundarschulen in besonderer Weise benachteiligen. Denn nach allen bisherigen Erfahrungen ist nicht davon auszugehen, dass alle Schulformen in gleicher Weise an der Inklusion beteiligt werden.

Die GGG-NRW erneuert ihre Forderung nach der Entwicklung eines schulscharfen Sozialindexes und eines schulscharfen Inklusionsindexes. Dies ist übrigens auch im schulpolitischen Konsens von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen vereinbart.

Behrend Heeren