KMK-Ländervereinbarung
KMK-LÄNDERVEREINBARUNG L.Sack (DSfa 2021/2): KMK ersetzt Hamburger Abkommen
Die Ländervereinbarung ersetzt das Hamburger Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens, das auf das Jahr 1964 zurückgeht. Die KMK verabschiedete in diesem Zusammenhang zwei weitere Papiere.
Das Hamburger Abkommen regelte u.a. Beginn und Ende des Schuljahres, Dauer der Schulpflicht, Lage und Länge der Ferien und Bezeichnung der Notenstufen. Zu den wichtigsten Regelungen gehörten die Festlegung von Schularten (u.a. Grundschule, Gymnasium, Realschule, Hauptschule und Sonderschule) und die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen.
Die jetzt beschlossene Ländervereinbarung wird ergänzt durch eine Verwaltungsvereinbarurng zur Einrichtung einer Ständigen wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz sowie eine Liste Politischer Vorhaben in verschiedenen Bereichen.
Die Ländervereinbarung besteht aus 44 Artikeln, die z.T. von bisherigen Regelungen abweichen oder neu aufgenommen sind. Im Folgenden wird auf einige geänderte bzw. neue Regelungen eingegangen.
Die Artikel 4 bis 9 behandeln Qualitätssicherung/Standards, curriculare Rahmenvorgaben, Schulleistungsstudien, Bildungsberichterstattung, Bildungsmonitoring, Bildungsstatistik; Gremien und Institutionen, u.a. die Ständige wissenschaftliche Kommission der Kultusministerkonferenz.
Die Artikel 10 bis 14 beschäftigen sich mit Bildungs- und Erziehungszielen, Integration, Inklusion, Lebenslanges Lernen, Lernen in der digitalen Welt. In Art. 10 werden acht Bildungs- und Erziehungsziele formuliert, zu deren Beachtung sich die Länder verpflichten. Bemerkenswert ist, dass sieben der Ziele Persönlichkeits- und soziale Eigenschaften thematisieren. Nicht verwundert hingegen, dass in Art. 12 unter Inklusion auch die Beschulung an einer Förderschule (also Exklusion) verstanden wird. Immerhin wird in Art. 13 das lebenslange Lernen als Aufgabe des Bildungssystems formuliert und die Alphabetisierung und eine Grundbildung für alle als wichtiger Teil der Erwachsenenbildung beschrieben.
Die Artikel 24 bis 26 regeln Beginn und Ende des Schuljahres, Ferien, und die Leistungsbewertung. Nachdem in Art. 26 die traditionelle sechs-stufige Notenskala festgelegt wird, wird eine Öffnung vereinbart, die 15-Punkte-Skala der gymnasialen Oberstufe auch auf andere Schularten und -stufen zu übertragen und in Abs. (3) heißt es gar „(3) Die Länder können außer bei Abschlusszeugnissen andere Formen der Leistungsbewertung vorsehen.“
Der nächste Abschnitt heißt Gliederung und Organisation des Schulsystems (Art. 27 bis 33) und behandelt die Schulstufen und die Schularten, den Ganztag und Schulversuche. In Art. 29 wird die Sekundarstufe I beschrieben. Die Schularten werden bezogen auf die jeweiligen Abschlüsse beschrieben und (zum ersten Mal) auf die Verwendung der traditionellen Schulartbezeichnungen verzichtet. Auch werden Schularten, die zu mehreren Schulabschlüssen führen, gleichberechtigt neben den im traditionellen Sinne reinen Haupt-, Realschulen und Gymnasien aufgeführt. Zu weitergehenden Regelungen etwa (abschlussbezogenen) Bildungsstandards, gemeinsamen Abschluss-Regelungen, länderübergreifende Bezeichnungen für die Sek I-Schularten verpflichten sich die Länder.
Im Abschnitt Lehrerbildung (Art. 34 bis 38) werden nur wenige konkrete Festlegungen getroffen. Im wesentlichen werden Absichten über die Ausgestaltung in jeweiliger Landesverantwortung erklärt sowie ein gemeinsamer Rahmen und die gegenseitige Anerkennung der Lehramts-Studiengänge und -Prüfungen vereinbart.
Bei einigen Themen sind gegenüber den bisherigen Regelungen Weiterentwicklungen bzw. Öffnungen zu erkennen: Bildungs-/Erziehungsziele, Inklusion – wenn auch mit Einschränkungen, lebenslanges Lernen, Formen der Leistungsbewertung, Verzicht auf die Verwendung der traditionellen Schulartenbezeichnungen. Befremdlich ist allerdings die Reihenfolge der Abschnitte, insbesondere die Qualitätssicherung an den Anfang zu stellen. So entsteht der Eindruck, dass die Zielsetzungen des Schulsystems den Maßnahmen zu Qualitätssicherung untergeordnet sind und nicht die Qualitätssicherung dem Erreichen der Ziele verpflichtet ist. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sich die Qualitätssicherung (fast) ausschließlich mit den kognitiven Fähigkeiten beschäftigt, die jedoch nur in einem der acht formulierten Ziele zentral ist.
Dem Beschluss zu den Politischen Vorhaben kommt eine besondere Bedeutung zu: Eine Reihe von Regelungen in der Ländervereinbarung sind noch offen gelassen und der weiteren Beschlussfassung zugewiesen. Das betrifft Regelungen u.a. die Sekundarstufen I und II sowie die Lehrerbildung – Themen, die für die Weiterentwicklung der Schule für alle nicht unwichtig sind. Für die Sekundarstufe I ist bis 2022 eine grundlegende Überarbeitung der Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge beabsichtigt. Neu geregelt werden sollen u.a. die Strukturierung des Sekundarbereichs I nach Bildungsgängen, die Fachleistungsdifferenzierung in den Schularten mit mehreren Bildungsgängen sowie Anforderungen für den Erwerb von Schulabschlüssen. Es stehen also noch Auseinandersetzungen ins Haus.
Mit den drei Vereinbarungen hat sich der GGG-Bundesvorstand näher beschäftigt und hierzu eine ausführliche Stellungnahme abgegeben und ist in ein Gespräch mit der KMK und den Kultusministerien eingetreten.
LOTHAR SACK