Aktuell

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  • SCHULE KANN ANDERS! 2024 (Dresden) – Programm

    Buko 2019 plakat 408x410

    Bundeskongress
    für längeres gemeinsames Lernen


    Donnerstag, 02. Mai, bis Sonnabend, 04. Mai 2024

    Gemeinschaftsschule Campus Cordis
    Stauffenbergallee 8
    01099 Dresden

    • Die "GGG",
    • "Länger gemeinsam lernen – Gemeinschaftsschule in Sachsen e.V."
    • und die Dresdener "Gemeinschaftsschule Campus Cordis"

    veranstalten den Kongress gemeinsam. Die Landeshauptstadt Dresden – Geschäftsbereich Bildung, Jugend und Sport unterstützt ihn.

    Im Anschluss findet die GGG-Mitgliederversammlung statt.

    zur Veranstaltungsseite

  • NI: Presseerklärung zur Inklusion (2019-02)

    - aktuell in der Stadt Hannover

    Presseerklärung v. 22.02.2019

  • SH: Finger weg von abschlussbezogenen Klassen (PE 2019-02)

    Presseinformation vom 22.2.2019 zum Antrag der AfD-Fraktion bezüglich einer Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes

    Neben Schleswig-Holstein haben weitere Bundesländer wie z.B. Baden-Württemberg und Berlin die Gemeinschaftsschule eingeführt. Gemeinsam ist allen die Idee des längeren gemeinsamen Lernens und zwar für die gesamte Sekundarstufe I.

    Lesen Sie die ganze PE!  Presseerklärung v. 22.02.2019

  • GGG NRW kritisiert Inklusion und schlägt Gesetzesänderungen vor

    Die GGG NRW hat zusammen mit der Landeselternschaft der integrierten Schulen (LEiS) eine

    Vorstoß zur Änderung des Schulgesetzes

    unternommen und den Landtagsfraktionen übermittelt. Anlass sind die gravierenden Mängel bei der Inklusion.

  • HH: Stadt macht Bildung (2018-12)

    „Der Senat steht in der Verantwortung!“

    Zum 10.12. luden die „Patriotische Gesellschaft“ und die Initiative zusammen leben zusammen lernenzu einer Diskussionsveranstaltung ein, in deren Mittelpunkt die Fragen der Bildungsgerechtigkeit in der „wachsenden Stadt“ und die dafür notwendigen Planungsprozesse standen.

  • GGG Bundeskongress 2019 - Einladung

    Buko 2019 plakat 408x410

    Aufbruch 2019:
    "Die Schule als gesellschaftsbildende Kraft"
    (Fritz Hoffmann, Fritz-Karsen-Schule, 1947)

    36. GGG-Bundeskongress - 50 Jahre GGG

    Donnerstag, 19. Sept., bis Sonnabend, 21. Sept. 2019

    Fritz-Karsen-Schule
    Onkel-Bräsig-Str. 76/78
    12359 Berlin (Britz)

  • SH: Schluss mit den Notenzeugnissen! (PM 2019-02)

    Presseinformationen vom 11.02.2019
    zum SPD/SSW-Antrag, Notenzeugnisse auch für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu erteilen

    Es gilt, endlich mit der als falsch und kontraproduktiv erkannten Praxis der Notengebung Schluss zu machen und nicht sie noch auszubauen! Sie müssen durch Berichts- und Kompetenz-Zeugnisse ersetzt werden.

    Lesen Sie die ganze Presseinformation! Presseerklärung v. 11. 02. 2019

  • SH: Oberstufendiskussion öffnen (PE 2019-01)

    – alle Schülerinnen und Schüler in den Blick nehmen
    Presseerklärung vom 27. 01. 2019

    Am 26.1.2019 beschäftigte sich der erweiterte Landesvorstand der Gemeinnützigen Gesellschaft Gesamtschule (GGG) im Rahmen seiner jährlich stattfindenden Klausurtagung mit dem Thema Oberstufen an Gemeinschaftsschulen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren sich darin einig, dass die aktuelle Diskussion bezüglich einer Neujustierung der Oberstufe zu eng geführt wird und damit die Chancen auf eine wirkliche Reform vertan werden.

    Lesen Sie die ganze PE! Presseerklärung v. 27. 01. 2019

  • Andreas Müller: 07.02.1950 – 13.12.2018

    Nachruf

    andreas mueller 300
    Andreas Müller

     

    Traurig nehmen wir Abschied von Andreas Müller, dem Leiter des Instituts Beatenberg/Schweiz, der im Alter von 68 Jahren nach kurzer Krankheit verstorben ist.

    Die GGG, hier Gerd-Ulrich Franz, lernte Andreas Müller auf einer Tagung der Bosch-Stiftung in Jena kennen. Nach seinem spontanen Besuch des Instituts Beatenberg im Mai 2003 berichtete er bei einer MV der GGG Hessen. Die Art und Weise, wie die Schülerinnen und Schüler dort lernten, beeindruckte auch deren Teilnehmer sehr. Im Februar 2004 fuhr eine erste GGG-Gruppe aus Hessen und Rheinland-Pfalz mit Unterstützung des rheinland-pfälzischen Kultusministeriums zu einer Klausur nach Beatenberg.

  • NRW: Stellungnahme zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (2018-12)

    Die GGG NRW nimmt

    Stellungnahme zur vierten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung

    Die Änderung wird notwendig wegen der Umstellung von G8 auf G9.

    Synopse zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung

  • HE: Schulleitungstreffen - Mitgliederversammlung 2019: Einladung

    Donnerstag, 14. März 2019,
    Schulleitungstreffen: 13.30 Uhr
    Mitgliederversammlung: 17.30 Uhr
    Helene-Lange-Schule
    Langenbeckstraße 6 – 18
    65189 Wiesbaden
    Karte hela helene-lange-schule.de

  • BE: Schulgesetzänderung beschlossen (2018-12)

    Am 18. Dez. 2018 hat das Berliner Abgeordnetenhaus eine Schulgesetzänderung beschlossen. Unter vielen Einzelregelungen ragen zwei heraus:

    {slider title="1. Gemeinschaftsschule wird stufenübergreifende Regelschule" open="false"}

    In §23 SchulG wird die Gemeinschaftsschule beschrieben:

    § 23 Gemeinschaftsschule
    (1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende und vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.
    (2) Die Gemeinschaftsschule umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Jahrgangsstufen 1 bis 6 (Primarstufe) und die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt imAnschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Die Gemeinschaftsschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Integrierten Sekundarschule oder mit einer anderen Gemeinschaftsschule an.
    (3) Die Gemeinschaftsschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1. Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
    (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 gilt für die Ausgestaltung der Primarstufe § 20 entsprechend, mit Ausnahme von dessen Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7, soweit letzterer sich auf die Zusammenarbeit mit weiterführenden allgemein bildenden
    Schulen bezieht. Für die Ausgestaltung der Sekundarstufe I gilt § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.
    (5) Die Fachleistungsdifferenzierung findet in der Gemeinschaftsschule innerhalb gemeinsamer Lerngruppen als durchgängiges Organisationsprinzip binnendifferenziert statt.

    Die zitierten Absätze 4 und 5 von § 22 (Integrierte Sekundarschule) lauten:

    (4) In der Integrierten Sekundarschule kann der Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden. Über Beginn und Formen der Leistungsdifferenzierung entscheidet jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms. Eine Verpflichtung zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung besteht nicht.
    (5) Die Integrierte Sekundarschule bietet insbesondere in Kooperation mit Betrieben und Trägern der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung praxisbezogenes und berufsorientiertes Lernen an (Duales Lernen). Die Schule kann die Verbindlichkeit der Teilnahme am Dualen Lernen festlegen. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 kann die Schule auch die Verbindlichkeit der Teilnahme an besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens festlegen.

    {slider title="2. Individuelles Recht auf inklusiven Schulbesuch"}

    § 37 Gemeinsamer Unterricht
    (1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben einen Anspruch eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen.
    (2) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule wird zielgleich oder zieldifferent nach den geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Der zielgleiche Unterricht ist auf den Erwerb eines Schulabschlusses nach § 21 Absatz 1 oder des Abiturs ausgerichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung es erfordert. Sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler können zeitweilig in gesonderten Lerngruppen unterrichtet werden, wenn dies im Einzelfall pädagogisch geboten ist.
    (3) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden bis Jahrgangsstufe 10, Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden während des gesamten Schulbesuchs zieldifferent unterrichtet. In den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden können, richten sich die Lernziele und Leistungsanforderungen nach denen der allgemeinen Schule. Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ darf eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Absatz 4 Satz 1 nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch einen oder einen höherwertigen schulischen Abschluss erreichen.
    (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.

    {/sliders}

    Das ganze Berliner Schulgesetz in aktueller Fassung (Stand 18, 12, 2018)

  • GGG-Bundeskongress 2019 - Teilnahmebedingungen

    Aufbruch 2019: "Die Schule als gesellschaftsbildende Kraft"
    36. GGG-Bundeskongress - 50 Jahre GGG

    Donnerstag, 19. Sept., bis Sonnabend, 21. Sept. 2019
    Fritz-Karsen-Schule
    Onkel-Bräsig-Str. 76/78
    12359 Berlin (Britz)

    Die Teilnehmerbeiträge:

      Kongress  Schiffsfahrt Begleitperson
    (Schiffsfahrt)
    Normalbeitrag 80,00 € 15,00 € 20,00 €
    GGG-Mitglieder
    Koll. aus Mitgliedsschulen
    50,00 € 15,00 € 20,00 €
    Mitglieder befreundeter Verbände
    (GEW, GSV,...)
    50,00 € 15,00 € 20,00 €
    bei Eintritt in die GGG 0,00 € 15,00 € 20,00 €
    Schüler, Studenten 0,00 € 0,00 € 20,00 €
    Referenten, Moderatoren, Oganisatoren 0,00 € 0,00 € 20,00 €
    eingeladene Ehrengäste 0,00 € 0,00 € 0,00 €

    Wer anlässlich des Bundeskongresses in die GGG eintritt, bezahlt keinen Kongressbeitrag. Kolleg/innen von GGG-Mitgliedsschulen zahlen den Mitgliederpreis, ebenso Mitglieder befreundeter Verbände (GEW, GSV,...). Schüler un Studenten können nach Anmeldung kostenlos teilnehmen.

    Der Tagungsbeitrag umfasst Getränke und Snacks (Kuchenbuffet) während der gesamten Tagung sowie ein Mittagessen am Samstag, dem 21.09.2019, jedoch nicht den Verzehr während der Schiffsfahrt.

    Die Teilnahme an der Schiffsfahrt wird gesondert berechnet (15,00 € für Kongressteilnehmer). Für die Schiffsfahrt können Sie gern eine Begleitperson anmelden, die nicht am Kongress teilnimmt (20,00 €).

    Mit der Anmeldebestätigung erhalten Sie die Kontodaten für die Überweisung des Teilnahmebeitrages (ggf. einschl. der Beiträge für die Schiffsfahrt). Die Anmeldung wird erst gültig mit dem Eingang des Teilnahmebeitrags auf diesem Konto und ggf. des unterschriebenen Beitrittsantrages in der Geschäftsstelle. Bitte, geben Sie als Verwendungszweck an: Bundeskongress 2019, Ihren Namen und Mitgliedsnummer - falls zur Hand!

    Bei Stornierung der Anmeldung bis zum 15.06.2019 erstatten wir den Kongressbeitrag zurück. Danach stellen wir 50% in Rechnung, bei Nichterscheinen ohne vorherige Absage besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.

  • G.-U. Franz (2019): Der (Fehl)Start der 'einheitlichen' Grundschule

    Jubiläen werfen ihre Schatten voraus
    1919 - 1969 -2009 - 2019

    Gerd-Ulrich Franz

    Am 11.8.1919 trat die Weimarer Verfassung in Kraft, deren Art. 146 forderte:

    Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und höhere Schulwesen auf.“1
  • NRW Landeskongress 2019 - Arbeitsgruppen

    Eine Schule für alle - für alle ein Gewinn!berger feld

    Donnerstag, 04. April 2019

    Gesamtschule Berger Feld
    Adenauerallee 110
    45891 Gelsenkirchen

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