GGG

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  • SH: Newsletter 10 ist da! (2019-03)

    SH-Newsletter 10

  • SH: Newsletter 2019

    Der Schleswig-Holstein Newsletter informiert über aktuelle Ereignisse, die die Arbeit der Schulen des gemeinsamen Lernens in Schleswig-Holstein betreffen.

    2019:

    SH-Newsletter 10  SH-Newsletter 11  SH-Newsletter 12

  • HH: Newsletter 2019

    Der Hamburg Newsletter informiert über aktuelle Ereignisse, die die Arbeit der Schulen des gemeinsamen Lernens in Hamburg betreffen.

    2019:

    HH-Newsletter 22  HH-Newsletter 23  HH-Newsletter 24  HH-Newsletter 25  HH-Newsletter 26

  • HH: Der Newsletter 22 aus HH ist da! (2019-02)

    HH: Der Newsletter 22 (2019-02) (7 MB)

  • Jonas Lanig: 10.03.1950 – 11.03.2019

    Nachruf

    Jonas Lanig
    Jonas Lanig

     Wir trauern um unseren Mitstreiter Jonas Lanig. Mit ihm verlieren wir einen kompetenten und engagierten Kämpfer für eine demokratische und humane Gesellschaft. Als Vorsitzender der Aktion Humane Schule trat er für eine inklusive Schule ein, die die Kinderrechte achtet und Beschämungen (z.B. durch Ziffernnoten) vermeidet. Er war ein Pädagoge, der das einzelne Kind im Mittelpunkt der Bildung sah. Jonas wird uns als herzlicher, humorvoller und überaus vielseitig interessierter Mensch in Erinnerung bleiben. Seine Veröffentlichungen beschäftigen sich mit Themen wie Rechtsradikalismus, Schulentwicklung, Zivilcourage, Krieg und Frieden. Die Demokratie und ihre Gefährdung durch Vorurteile, rechte Hetze und soziale Ungerechtigkeit war eines seiner Lebensthemen. Er war authentisch und glaubwürdig, in allem, was er tat.

    In den letzten Jahren war er aktives Mitglied unseres Bündnisses „Eine für alle. Die inklusive Schule für die Demokratie.“ ( Mitgliedsorganisationen: GEW, Grundschulverband, GGG, Politik gegen Aussonderung, Aktion Humane Schule, Eine Schule für alle, NRW). Er bereicherte das Bündnis durch seine Lebhaftigkeit und Kreativität. Er war zuverlässig, begeisterungsfähig und von einem ansteckenden Optimismus. Wir werden sein mitreißendes Lachen und seine freundschaftliche und zugewandte Art sehr vermissen.

  • HE: Schulleitungstreffen - Mitgliederversammlung 2019: Einladung

    Donnerstag, 14. März 2019,
    Schulleitungstreffen: 13.30 Uhr
    Mitgliederversammlung: 17.30 Uhr
    Helene-Lange-Schule
    Langenbeckstraße 6 – 18
    65189 Wiesbaden
    Karte hela helene-lange-schule.de

  • HE: Schulleitungstreffen - Mitgliederversammlung 2019

    Donnerstag, 14. März 2019,
    Schulleitungstreffen: 13.30 Uhr
    Mitgliederversammlung: 17.30 Uhr
    Helene-Lange-Schule
    Langenbeckstraße 6 – 18
    65189 Wiesbaden
    Karte hela helene-lange-schule.de

  • NW: Newsletter 2019

    Newsletter 2019-03 Newsletter 2019-10

  • SH: Finger weg von abschlussbezogenen Klassen (PE 2019-02)

    Presseinformation vom 22.2.2019 zum Antrag der AfD-Fraktion bezüglich einer Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes

    Neben Schleswig-Holstein haben weitere Bundesländer wie z.B. Baden-Württemberg und Berlin die Gemeinschaftsschule eingeführt. Gemeinsam ist allen die Idee des längeren gemeinsamen Lernens und zwar für die gesamte Sekundarstufe I.

    Lesen Sie die ganze PE!  Presseerklärung v. 22.02.2019

  • SH: Schluss mit den Notenzeugnissen! (PM 2019-02)

    Presseinformationen vom 11.02.2019
    zum SPD/SSW-Antrag, Notenzeugnisse auch für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu erteilen

    Es gilt, endlich mit der als falsch und kontraproduktiv erkannten Praxis der Notengebung Schluss zu machen und nicht sie noch auszubauen! Sie müssen durch Berichts- und Kompetenz-Zeugnisse ersetzt werden.

    Lesen Sie die ganze Presseinformation! Presseerklärung v. 11. 02. 2019

  • SH: Oberstufendiskussion öffnen (PE 2019-01)

    – alle Schülerinnen und Schüler in den Blick nehmen
    Presseerklärung vom 27. 01. 2019

    Am 26.1.2019 beschäftigte sich der erweiterte Landesvorstand der Gemeinnützigen Gesellschaft Gesamtschule (GGG) im Rahmen seiner jährlich stattfindenden Klausurtagung mit dem Thema Oberstufen an Gemeinschaftsschulen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren sich darin einig, dass die aktuelle Diskussion bezüglich einer Neujustierung der Oberstufe zu eng geführt wird und damit die Chancen auf eine wirkliche Reform vertan werden.

    Lesen Sie die ganze PE! Presseerklärung v. 27. 01. 2019

  • Andreas Müller: 07.02.1950 – 13.12.2018

    Nachruf

    andreas mueller 300
    Andreas Müller

     

    Traurig nehmen wir Abschied von Andreas Müller, dem Leiter des Instituts Beatenberg/Schweiz, der im Alter von 68 Jahren nach kurzer Krankheit verstorben ist.

    Die GGG, hier Gerd-Ulrich Franz, lernte Andreas Müller auf einer Tagung der Bosch-Stiftung in Jena kennen. Nach seinem spontanen Besuch des Instituts Beatenberg im Mai 2003 berichtete er bei einer MV der GGG Hessen. Die Art und Weise, wie die Schülerinnen und Schüler dort lernten, beeindruckte auch deren Teilnehmer sehr. Im Februar 2004 fuhr eine erste GGG-Gruppe aus Hessen und Rheinland-Pfalz mit Unterstützung des rheinland-pfälzischen Kultusministeriums zu einer Klausur nach Beatenberg.

  • BE: Schulgesetzänderung beschlossen (2018-12)

    Am 18. Dez. 2018 hat das Berliner Abgeordnetenhaus eine Schulgesetzänderung beschlossen. Unter vielen Einzelregelungen ragen zwei heraus:

    {slider title="1. Gemeinschaftsschule wird stufenübergreifende Regelschule" open="false"}

    In §23 SchulG wird die Gemeinschaftsschule beschrieben:

    § 23 Gemeinschaftsschule
    (1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende und vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.
    (2) Die Gemeinschaftsschule umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Jahrgangsstufen 1 bis 6 (Primarstufe) und die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt imAnschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Die Gemeinschaftsschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Integrierten Sekundarschule oder mit einer anderen Gemeinschaftsschule an.
    (3) Die Gemeinschaftsschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1. Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
    (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 gilt für die Ausgestaltung der Primarstufe § 20 entsprechend, mit Ausnahme von dessen Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7, soweit letzterer sich auf die Zusammenarbeit mit weiterführenden allgemein bildenden
    Schulen bezieht. Für die Ausgestaltung der Sekundarstufe I gilt § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.
    (5) Die Fachleistungsdifferenzierung findet in der Gemeinschaftsschule innerhalb gemeinsamer Lerngruppen als durchgängiges Organisationsprinzip binnendifferenziert statt.

    Die zitierten Absätze 4 und 5 von § 22 (Integrierte Sekundarschule) lauten:

    (4) In der Integrierten Sekundarschule kann der Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden. Über Beginn und Formen der Leistungsdifferenzierung entscheidet jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms. Eine Verpflichtung zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung besteht nicht.
    (5) Die Integrierte Sekundarschule bietet insbesondere in Kooperation mit Betrieben und Trägern der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung praxisbezogenes und berufsorientiertes Lernen an (Duales Lernen). Die Schule kann die Verbindlichkeit der Teilnahme am Dualen Lernen festlegen. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 kann die Schule auch die Verbindlichkeit der Teilnahme an besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens festlegen.

    {slider title="2. Individuelles Recht auf inklusiven Schulbesuch"}

    § 37 Gemeinsamer Unterricht
    (1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben einen Anspruch eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen.
    (2) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule wird zielgleich oder zieldifferent nach den geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Der zielgleiche Unterricht ist auf den Erwerb eines Schulabschlusses nach § 21 Absatz 1 oder des Abiturs ausgerichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung es erfordert. Sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler können zeitweilig in gesonderten Lerngruppen unterrichtet werden, wenn dies im Einzelfall pädagogisch geboten ist.
    (3) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden bis Jahrgangsstufe 10, Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden während des gesamten Schulbesuchs zieldifferent unterrichtet. In den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden können, richten sich die Lernziele und Leistungsanforderungen nach denen der allgemeinen Schule. Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ darf eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Absatz 4 Satz 1 nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch einen oder einen höherwertigen schulischen Abschluss erreichen.
    (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.

    {/sliders}

    Das ganze Berliner Schulgesetz in aktueller Fassung (Stand 18, 12, 2018)

  • Gute Ganztagsschule

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    ist das Thema von

    GEMEINSAM LERNEN Heft 2019/1,

    erschienen im Januar 2019, Hier das Inhaltsverzeichnis und das 8-seitige GGG-Info.

  • G.-U. Franz (2019): Der (Fehl)Start der 'einheitlichen' Grundschule

    Jubiläen werfen ihre Schatten voraus
    1919 - 1969 -2009 - 2019

    Gerd-Ulrich Franz

    Am 11.8.1919 trat die Weimarer Verfassung in Kraft, deren Art. 146 forderte:

    Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und höhere Schulwesen auf.“1